Ahoi hoi,
daß eine ABE eine Eintragung in den Schein überflüssig macht
kommt darauf an, welche Auflagen in der ABE geschrieben stehen und für das jeweilige, im Verwendungszweck aufgeführte Fahrzeug, greifen. Bei modernen Fahrzeugen müssen die Felgen häufig nicht mehr eingetragen werden, da reicht es, die ABE mitzuführen (was aber leider vielfach auch nicht gemacht wird).
Dies ist meistens der Fall, wenn die Reifengröße sowieso genehmigt ist und keine Bedenken über die Freigängigkeit, die Tragfähigkeit und die Radabdeckung bestehen. Ansonsten wird meistens in den Auflagen eine Änderungsabnahme gefordert. Es reicht dann i.d.R. erstmal aus, die Abnahmebestätigung mitzuführen. In den Schein eingetragen werden muss das Ganze dann erst "bei nächster Befassung" mit den Papieren, z.B. bei Ummeldung (wird aber leider häufig auch nicht gemacht...).
Aber früher sah das alles auch noch anders aus (z.B. bei Felgen für unsere 190er e.c., also so vor ca. 30 Jahren), da war meistens eine Abnahme gefordert, häufig auch noch durch einen aaS (Vollabnahme). Prüfingenieure gab es zu der Zeit noch nicht so viele, und wenn, durften sie bei weitem noch nicht so viele Dinge eintragen wie heutzutage. Inzwischen muss ja i.d.R. noch nicht einmal eine Anhängerkupplung eingetragen werden.
Zu den BBS-Felgen: ET 11 bedeutet wahrscheinlich eine wesentliche Vergrößerung der Spurweite. Vermutlich (kenne die entsprechende ABE jetzt nicht) ist in den Auflagen ein Festigkeitsnachweis für die HA gefordert. Daran muss sich der eintragende Prüfer dann auch halten. Ich persönlich kenne das aus meiner Berufserfahrung allerdings auch noch nicht.
Aber nicht zu vergessen: Von mir auch ein herzliches
hier im Forum, Stefan.
Gruß
Christian